Allgemeine Anmerkungen zu den Quellen des „Großen Katechismus"
1. Der Text ist übersetzt nach: Robertus Bellarminus, Dichiarazione piü copiosa della dottrina cristiana. Composta in forma di dialogo, in: Opera omnia. Hg. von Justin Fevre. 12 Bde., Paris 1874, XII, 283-337 (= 00), sowie Roberto Bellarmino, Copiosa dichiarazione della dottrina cristiana. Composta per ordine di N. S. Papa demente VIII., Mantua 1763. Beide Ausgaben fügen noch einige Gebete oder Hinweise zum Empfang der Kommunion an. In Zweifelsfällen wurde das Autograph konsultiert.
2. Einige Hinweise auf Quellen wurden eingefügt, die im Autograph Bellarmins enthalten sind, aber in den Druckausgaben fehlen.
3. Der hl. Robert Bellarmin zitiert die Heilige Schrift nach der Vulgata. Alle Stellen sind darum im entsprechenden lateinischen Wortlaut sowie mit Hilfe folgender Vulgata-Übersetzungen deutsch wiedergegeben:
• Die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes. Aus der Vulgata mit Bezug auf den Grundtext übersetzt von J. F. von Allioli. Text der vom apostolischen Stuhle approbierten Ausgabe, Wien 1963.
• Die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes. Mit dem Urtexte der Vulgata. Übersetzt und mit erklärenden Anmerkungen versehen von A. Arndt. 3 Bände, Regensburg - Rom - New York - Cincinnati 1907. Erster Band (für das Buch Tobias). Zweiter Band (für Weisheit und Jesus Sirach).
4. Auch griechische Originale wurden lateinisch angeführt, da Bellarmin trotz seiner ausgezeichneten Griechischkenntnisse jeweils mit der lateinischen Version arbeitete.
5. Übersetzungen, die nicht belegt werden, stammen von eigener Hand.
6. Alle Abkürzungen entsprechen: Lexikon für Theologie und Kirche. Begründet von M. Buchberger. Hg. von W. Kasper. 3., völlig neubearbeitete Auflage. Abkürzungsverzeichnis, Freiburg 1993.
7. Der hl. Robert Bellarmin stellt in seinem Großen Katechismus die Lehre der Kirche dar, wie sie bereits in der Bibel enthalten ist und wie sie von den Kirchenvätern, den Konzilien und den Theologen im einzelnen geklärt wurde. Aus der neueren Lehre und Praxis der Kirche lassen sich noch einige Hinweise geben:
Zu Kapitel 111, Fünfter Artikel des Glaubensbekenntnisses („hinabgestiegen in das Reich des Todes, am dritten Tage auferstanden von den Toten"):
Ohne die Heilsnotwendigkeit der Taufe zu schmälern, sagt der Katechismus der katholischen Kirche. Neuübersetzung aufgrund der Editio typica Latina, München 2003, auch: „Was die ohne Taufe verstorbenen Kinder betrifft, kann die Kirche sie nur der Barmherzigkeit Gottes anvertrauen, wie sie dies im entsprechenden Begräbnisritus tut. Das große Erbarmen Gottes, ,der will, daß alle Menschen gerettet werden' (1 Tim 2,4), und die zärtliche Liebe Jesu zu den Kindern, die ihn sagen läßt: „Laßt die Kinder zu mir kommen; hindert sie nicht daran!" (Mk 10,14), berechtigen uns zu der Hoffnung, daß es für die ohne Taufe gestorbenen Kinder einen Heilsweg gibt. Die Kirche bittet die Eltern eindringlich, die Kinder nicht daran zu hindern, durch das Geschenk der heiligen Taufe zu Christus zu kommen" (Nr. 1261).
Zu Kapitel 111, Neunter Artikel des Glaubensbekenntnisses („die heilige katholische Kirche, Gemeinschaft der Heiligen''.-
An dieser Stelle und an vielen anderen seiner Schriften geht Robert Bellarmin von der Bindung des Heils an die katholische Kirche aus, ohne die Frage des Heils außerhalb der Kirche ausführlich zu erwägen. Die heutige Lehre der katholischen Kirche findet sich im „Katechismus der katholischen Kirche":
„Außerhalb der Kirche kein Heil'
Wie ist diese von den Kirchenvätern oft wiederholte Aussage zu verstehen? Positiv formuliert, besagt sie, daß alles Heil durch die Kirche, die sein Leib ist, von Christus dem Haupt herkommt:
.Gestützt auf die Heilige Schrift und die Überlieferung lehrt [das Konzil], daß diese pilgernde Kirche zum Heile notwendig sei. Der eine Christus nämlich ist Mittler und Weg zum Heil, der in seinem Leih, der die Kirche ist, uns gegenwärtig wird; indem er aber selbst mit ausdrücklichen Worten die Notwendigkeit des Glaubens und der Taufe betont hat, hat er zugleich die Notwendigkeit der Kirche, in die die Menschen durch die Taufe wie durch eine Tür eintreten, bekräftigt. Darum können jene Menschen nicht gerettet werden, die sehr wohl wissen, daß die katholische Kirche von Gott durch Jesus Christus als eine notwendige gegründet wurde, jedoch nicht in sie eintreten oder in ihr ausharren wollten' (Lumen Gentium 14).
Diese Feststellung bezieht sich nicht auf solche, die ohne ihre Schuld Christus und seine Kirche nicht kennen:
,Wer nämlich das Evangelium Christi und seine Kirche ohne Schuld nicht kennt, Gott jedoch aufrichtigen Herzens sucht und seinen durch den Anruf des Gewissens erkannten Willen unter dem Einfluß der Gnade in den Taten zu erfüllen versucht, kann das ewige Heil erlangen'(Lumen Gentium 16).
.Wenngleich Gott Menschen, die das Evangelium ohne ihre Schuld nicht kennen, auf Wegen, die er weiß, zum Glauben führen kann, ohne den es ,unmöglich' ist, ihm ,zu gefallen' (Hebr 11,6), so liegt doch auf der Kirche die Notwendigkeit und zugleich das heilige Recht der Verkündigung der Frohbotschaft" (Ad Gentes 7) an alle Menschen' (Nrr. 846-848).
Zu Kapitel VI, Erklärung des fünften Gebots („Nicht töten!"):
Der „Katechismus der katholischen Kirche" sieht die Notwendigkeit der Todesstrafe in der heutigen Gesellschaft kaum mehr gegeben: „Unter der Voraussetzung, daß die Identität und die Verantwortung des Schuldigen mit ganzer Sicherheit feststeht, schließt die überlieferte Lehre der Kirche den Rückgriff auf die Todesstrafe nicht aus, wenn dies der einzig gangbare Weg wäre, um das Leben von Menschen wirksam gegen einen ungerechten Angreifer zu verteidigen. Wenn aber unblutige Mittel hinreichen, um die Sicherheit der Personen gegen den Angreifer zu verteidigen und zu schützen, hat sich die Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen besser den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde angemessener. Infolge der Möglichkeiten, über die der Staat verfügt, um das Verbrechen wirksam zu unterdrücken und den Täter unschädlich zu machen, ohne ihm endgültig die Möglichkeit der Besserung zu nehmen, sind jedoch heute die Fälle, in denen die Beseitigung des Schuldigen absolut notwendig ist, .schon sehr selten oder praktisch überhaupt nicht mehr gegeben' (Evangelium Vitae 56)" (Nr. 2267).
Zu Kapitel VII (Kirchengebote):
Die Kirchengebote („Weisungen der Kirche") fasst der „Katechismus der katholischen
Kirche" mit folgenden Worten zusammen:
1. „Du sollst an Sonn- und Feiertagen der heiligen Messe andächtig beiwohnen."
2. „Du sollst deine Sünden jährlich wenigstens einmal beichten."
3. „Du sollst wenigstens zur österlichen Zeit sowie in Todesgefahr die heilige Kommunion empfangen."
4. „Du sollst die gebotenen Feiertage halten."
5. „Du sollst die gebotenen Fasttage halten."
6. Schließlich fügt er hinzu: „Die Gläubigen sind auch verpflichtet, ihren Möglichkeiten
entsprechend zu den materiellen Bedürfnissen der Kirche beizutragen" (Nr. 2041). Zu den gebotenen Fasttagen im 5. Kirchengebot führt das kirchliche Recht aus: „Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit. - Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz sind zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt; Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag. - Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis zum Beginn des sechszigsten Lebensjahres [...]" (CIC/1983 can. 1250-1252).
Zu Kapitel IX, Die Eucharistie:
Die heutige Regelung der eucharistischen Nüchternheit legt CIC/1983 can. 919 § 1 vor: „Wer die heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten."